Wer hat welche Rechte am Source-Code eines programmierbaren Systemcontrollers aus der A/V-Welt in Österreich?
Rechtliches

Wer hat welche Rechte am Source-Code eines programmierbaren Systemcontrollers aus der A/V-Welt in Österreich?

Wer hat welche Rechte am Source-Code eines programmierbaren Systemcontrollers aus der A/V-Welt in Österreich?

Immer wieder stehen Planer, Auftraggeber, Auftragnehmer und der Programmierer gleichermaßen vor dem Problem, eine korrekte Antwort auf die Frage „Wo ist der Source Code des Controllers?“ bzw. „Muss ich den Source Code des Controllers hergeben?“.

Da diese Thematik sehr komplexe Formen besitzt, konzentrieren sind die folgenden Angaben hauptsächlich auf eine überblicksartige Darstellung der in Österreich für den Schutz von Computerprogrammen geltenden, maßgeblichen urheberrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der urheberrechtlichen Sondervorschriften für Computerprogramme (also auch für die Rechte am Source Code von Systemcontrollern oder/und jedwede programmierbare Panels in der A/V-Welt).

Der Schutzgegenstand selbst

Hier muss zunächst das Urheberrecht zur Klärung des Schutzgegenstandes herangezogen werden, dabei der Begriff des Computerprogramms nach den urheberrechtlichen Sondervorschriften der      §§ 40a ff UrhG erläutert werden. Da keine Legaltdefinition existiert, ist darunter wohl die Summe von Befehlen, die drauf gerichtet sind, Computer jeder Art zur Erfüllung bestimmter Funktion zu veranlassen, gemeint.

„Nach § 40a Abs. 2 UrhG umfasst der Begriff Computerprogramm auch das Entwurfsmaterial zur Entwicklung des Computerprogramms, sodass dies ebenfalls nach den Sondervorschriften des

§§ 40a ff UrhG urheberrechtlich geschützt ist. Das ErwG 7 SoftwareRL erhellt, dass dieses Entwicklungsmaterial allerdings nur dann diesen Urheberrechtsschutz genießt, wenn die Art der vorbereiteten Arbeit die spätere Entstehung eines Computerprogramms zulässt. Als Entwicklungsmaterial im Sinne des § 40a Abs. 2 UrhG sind folglich jene unmittelbaren Vorstufen eines Computerprogramms zu verstehen, die im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung geschaffen werden (dies können sein. Datenflussdiagramme, Beschreibung der Schrittfolgen, ein Pflichtenheft 1. Sonstige „nicht konkrete“ Entwurfsmaterialien für Computerprogramme können jedoch bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nach den allgemeinen Regeln des UrhG für Werke der Literatur und der bildenden Künste urheberrechtlich geschützt sein; die Sondervorschriften des UrhG für Computerprogramme sind in diesem Fall jedoch nicht anwendbar.“

Nicht vom Begriff des Computerprogramms erfasst sind die Benutzerdokumentation bzw. auch die in das Programm integrierten Werke wie Texte, Grafiken oder Lichtbilder. Diese sind daher nur auch nach dem UrhG für Werke, der Literatur und der bildenden Künste geschützt. Strittig ist auch die Benutzeroberfläche, damit seien die Icons, die Bildschirmmasken, die Menüs sowie die Informations- Ein- bzw. Ausgabe gemeint. Hier wird allgemein das äußere Erscheinungsbild dem UrhG, jedoch der Struktur und der Oberfläche und damit der zusammengesetzten Steuerung durch Software – soweit es ein Teil des operativen Programms ist – den Sondervorschriften für Computerprogramme zugeordnet 2.

Sehr wohl beschreibt aber der Art. 1 Abs. 3 Satz 2 der SoftwareRL, dass zur Bestimmung der Schutz-fähigkeit keine anderen, weiteren Kriterien (qualitative, ästhetische) herangezogen werden dürfen, auch auf ein Mindestmaß an Kreativität oder Eigentümlichkeit darf nicht abgestellt werden 2. Bei Programmen von Mediensteuerungen, bei denen im klassischen Fall sowohl Programmteile am Controller und andere Programmteile wiederum auf dem Touchpanel installiert sind und abgearbeitet werden, kann dies daher nicht zählen.

Wer ist nun der Urheber?

Man kann daher auch sagen, dass das Urheberrecht eines Programms einer A/V-Anlage bei demjenigen liegt, der unter bestimmten Grundvoraussetzungen bestimmt, wie das System im Detail zu funktionieren hat:

Gibt es ein Pflichtenheft, welches genau festlegt, wie etwa das System zu funktionieren hat, wie die optischen Eigenschaften der Touchpaneloberfläche auszusehen haben, welche Funktionen die Inhalte der Oberflächen darstellen bzw. welche Informationen der angeschlossenen Geräte auf dieser Oberfläche anzuzeigen sind, so liegt das Urheberrecht beim Rechteinhaber des Pflichtenheftes, es wurde demjenigen Kraft Schöpfung zu teil (vergl. ErwG 7 SoftwareRL).

Teilt man im Gegensatz dazu dem Programmierer lediglich mündlich seine Vorstellungen über „die grundsätzliche Funktion der A/V-Anlage mit“, und lässt ihm dadurch über Vorgänge, Zusammenhänge und etwa die grafische Darstellung der Touchpaneloberfläche, Art und Verwendung der Rückmeldungen der Geräte, etc. „freie Hand“, so liegt das Urheberrecht Kraft Schöpfung beim Ersteller des Programms.

Das Urheberrecht selbst

Das laut „Kraft Schöpfung“ entstandene Urheberrecht selbst ist lt. § 19 Abs. 2 UrhG nicht übertragbar und nicht abtretbar (Verzicht wäre laut § 879 ABGB nichtig). Weder ein Auftraggeber noch ein Dienstgeber können wegen des Schöpferprinzips das Urheberrecht an den vom Beauftragten bzw. vom Dienstnehmer geschaffenen Computerprogramm nicht originär erwerben, dem Dienstnehmer wird sogar speziell im § 40b Satz 2 iVm § 19 Urhg bescheinigt, dass ihm das Recht auf Inanspruchnahme der Urheberschaft am Programm verbleibt. Dies ist ein Grund, warum nur physische Personen und keine juristischen Personen (Bsp. Unternehmen Kraft Rechtsform eine GmbH) Urheber sein können 3.  Das Urheberrecht für Computerprogramme ist zeitlich nicht unbegrenzt und endet gem. § 60 UrhG 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers 4.

Mit dem Urheberrecht verbundene Rechte

Zusätzlich steht dem Urheber eines Computerprogramms auch das Recht auf den sogenannten Werkschutz (im Sinne von „das Werk schützen“) zu (siehe allgemein § 21 UrhG). Dies ist das Recht des Urhebers zu bestimmen, wie (in welcher Form) sein Werk der Öffentlichkeit entgegentritt. Ohne Zustimmung des Urhebers dürfen daher am Computerprogramm selbst keinerlei Kürzungen, Zusätze oder andere Änderungen vorgenommen werden (Schutz der Werkintegrität und des Änderungs-verbotes), es sei denn, dass das Gesetz Änderungen zulässt (In Bezug auf das gegenständlichen Thema ist dabei nicht gemeint, dass das Gesetz im Detailfall regelt bzw. doch eine Möglichkeit vorhanden ist, die Änderungen des Source Codes der programmierbaren Mediensteuerung ohne Einverständnis – bei selbstständigen Programmierern des Urhebers, bei unselbstständig erwerbstätigen Programmierern der rechtliche Vertreter des Unternehmens, durchzuführen5    siehe allgemein § 21 Abs. 1 UrhG). Das Änderungsverbot des § 21 Abs. 1 UrhG ist insbesondere auch für die Bearbeitung von Computerprogrammen einschließlich der Schaffung von Updates bedeutsam. Das Änderungsverbot gilt außerdem gem. § 57 Abs 1 iVm § 21 UrhG auch bei freien Werknutzungen (bei Computerprogrammen, die von Dienstnehmern in Erfüllung ihrer dienstlichen Obliegenheiten geschaffen werden, steht die Ausübung der mit dem Änderungsverbot verbundenen Rechte gem § 40b iVm § 21 Abs. 1 UrhG allerdings ausschließlich dem Dienstgeber zu, sofern zwischen dem Dienstgeber und den betreffenden Dienstnehmern nichts anderes vereinbart wurde). Freie Werknutzung bedeutet, dass bestimmte Nutzungen des Computerprogramms auch ohne vorherige Zustimmung des Richtsinhabers zulässig sind.

Die Werknutzungsbewilligung

Grundsätzlich sind jedwede Verwertungsrechte an Computerprogrammen ausschließlich dem Urheber (dem Schöpfer) vorbehalten (§ 14 Abs. 1 UrhG). Es bedarf somit jeden Dritten der Vorname von Verwertungshandlungen durch den Schöpfer. Dieser hat jedoch das Recht, mittels einer Werknutzungsbewilligung die Nutzung einzelner oder aller Verwertungsarten am Computerprogramm, die ihm gemäß den §§ 14-18a UrhG vorbehalten sind, zu gestatten.

Nach § 24 Abs. 1 Satz 2 UrhG entscheidet daher der Urheber, ob und in welchem Umfang er einem Dritten ein Werknutzungsrecht einräumen möchte. Zu beachten sind in diesem Zusammenhang die Sondervorschriften des § 40b Satz 1 UrhG. Nach diesen steht dem Dienstgeber ein unbeschränktes Werknutzungsrecht am Computerprogramm zu, wenn das Computerprogramm vom Urheber im Zuge seiner dienstlichen Tätigkeiten geschaffen wurde6) 7) 8) .

Das Vervielfältigungsrecht

Der § 40d Abs. 1 UrhG schränkt die freie Werknutzung von Computerprogrammen dadurch ein, dass die in der Praxis wohl wichtigste freie Werknutzung, nämlich die genehmigungsfreie Vervielfältigung von Werken zum eigenen und privaten Gebrauch (§ 42 UrhG), für Computerprogramme ausgeschlossen ist.

Das Kopieren von Computerprogrammen zum eigenen und privaten Gebrauch ist folglich unzulässig.

Genehmigungsfrei ist aber nach § 40d Abs. 3 Z 1 UrhG auch die Herstellung von Vervielfältigungs-stücken eines Computerprogramms für Sicherungszwecke (Sicherungskopien). Diese freie Werknutzung steht gem. § 40d Abs. 3 Z 1 UrhG allerdings nur der zur Benutzung des Computer-programms berechtigten Person zu und ist lediglich insoweit zulässig, als dies „für die Benutzung des Computerprogramms notwendig“ ist. Die Formulierung „für die Benutzung des Computerprogramms notwendig“ in § 40d Abs. 3 Z 1 UrhG erscheint im Hinblick auf den mit dieser Bestimmung verfolgten Zweck jedoch missglückt, weil für die eigentliche Benutzung eines Computerprogramms eine Sicherungskopie nicht notwendig ist. Mit dieser Formulierung sollte offenbar zum Ausdruck gebracht werden, dass Sicherungskopien zulässig sind, wenn sie zur Gewährleistung der fortgesetzten Benutzbarkeit eines Computerprogramms notwendig sind. Mit einer Sicherungskopie ist nämlich gewährleistet, dass der berechtigte Softwareanwender auch im Falle der Beschädigung oder Zerstörung des Computerprogramms dieses – durch Rückgriff auf die Sicherungskopie – weiterhin benutzen kann. Diesem Regelungszweck entsprechend wird daher die Herstellung von Sicherungskopien lediglich dann notwendig und damit zulässig sein, wenn die gelieferte Softwarekopie von Beschädigung und Zerstörung bedroht ist und keine Sicherungskopie mitgeliefert wurde bzw. nicht auf andere Weise unverzüglich Ersatz beschafft werden kann.

Da dies bei Systemcontrollern – (Touch-) Panel – Kombinationen in der A/V-Welt aus Gründen der nicht möglichen Durchführbarkeit der Neuprogrammerung durch den Anwender, ja selbst den erfahrenen IT-Spezialisten – schon aus der Tatsache des fehlenden Wissens um den Vorgang der Neuprogrammierung selbst, sowie der notwendigen Software um diese Neuprogrammierung durchzuführen – nicht möglich ist, sohin der § 40d Abs. 3 Z 1 UrhG keine Gültigkeit hat, ist das Rechtauf das Kopieren der Software nicht vorhanden.

Ist der Source-Code dem Auftraggeber auszuhändigen?

Wie im letzten Absatz angegeben, besteht ohne eine entsprechende Vereinbarung mit dem Urheber bzw. dem Inhaber des Werknutzungsrechtes kein Recht auf eine Kopie des sich im Controller bzw. im Touchpanel befindlichen, compilierten Computerprogramms, somit auch nicht des Quellcodes.

Da in der Begriffsbestimmung der Technischen Dokumentation die Niederspannungsrichtlinie beim Errichten einer Medienanlage zur Anwendung kommt und beim Begriff der externen technischen Dokumentation lediglich diese „ … der Information der Betreiber und Benutzer des Produktes dient, sowie sicherstellt, dass das Produkt sicher und bestimmungsgemäß in Betrieb genommen, verwendet, gewartet und gegebenenfalls entsorgt werden kann. 9)“ Definition existiert (welche daher für den Anwender keinerlei Vorteile bringen würde (siehe letzer Absatz „Das Vervielfältigungsrecht“),

wäre auch der Sinn der Kopie nicht gegeben, insofern, als der Code ja auch nicht verändert werden dürfte (Schutz der Werkintegrität und des Änderungsverbotes – siehe allgemein § 21 UrhG).

Eine Zusammenfassung

In einem OGH-Beschluss vom 3.8.2005, 9 Ob 81/04h zur u.a. Frage, ob durch die Erstellung eines Softwareliefervertrages der Source-Code dem Auftraggeber nach Abschluss des Projektes zu übergeben sei, stellte dieser folgendes fest:

„Dass die Herausgabe des Sourcecodes (des Quellprogramms) zwingender Bestandteil des Softwareerstellungsvertrages sei, treffe nicht zu. Zudem falle auch die Unvollständigkeit einer Lieferung unter die kaufmännische Rügeobliegenheit des § 377 HGB. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil hinreichende Rechtsprechung zur schuldrechtlichen Qualifikation von Softwareverträgen, zum Inhaltserfordernis der Mängelanzeige bei Softwaremängeln und zur Frage, ob der Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes zwingendes Recht sei, fehle. 10)

Daraus geht hervor, dass, möchte man den Quellcode vom Rechtsinhaber erhalten, dies speziell in einem Vertrag vor der Auftragsvergabe zu vereinbaren ist, mit welchen Verwertungsrechten auch immer11). Gleichzeitig geht aber daraus hervor, dass gegebene Garantieversprechen oder vertraglich vereinbarte Gewährleistungsvereinbarungen über die Laufzeiten zu Lasten und auf Kosten des Verursachers gehen, daher dieser für die Fehlerfreiheit und die vereinbarte Funktion des Computerprogramms haftet. Eine ledigliche, allgemeine Vorgabe zur Funktion der A/V-Anlage schützt den Verursacher des Computerprogramms daher keinesfalls vor seinen Pflichten eine fehlerlose Programmierung zu generieren, ebenso ist der Errichter „Kraft Schöpfung“ durch die Festlegung eines detaillierten Pflichtenheftes im Falle eines Irrtums über die Funktion, der Vorgangsweise oder einer Fehlannahme der Auswirkung nicht vor Schaden geschützt.

  1. Pflichtenhefte sind dahingehend umstritten, da die Frage zum Detail des daraufhin entstehenden Urheberrechts entscheidet.Je genauer und detaillierter ein Pflichtenheft ausgestaltet und damit dem Ersteller des Programmes die geistige Schöpfung durch die bereits geschehene Ausgestaltung verwehrt  ist, desto eher ist ein Pflichtenheft als geistige Schöpfung – und somit der Ursächlichkeit –  zu betrachten. Bejahend Lehmann in Lehmann/Tapper, A Handbook of European Software Law, Part II (1995) Germany 7; verneinend Blocher/Walter in Koppensteiner, Wirtschaftsprivatrecht 489 f und Walter in Walter, Europäisches Urheberrecht Art 1 Rz 22 SoftwareRL, da das Pflichtenheft gewöhnlich nur die Aufgabenstellung eines Computerprogramms umreißt und die zu erfüllenden Aufgaben in Verbindung mit der Systemumgebung und den erforderlichen Schnittstellen erörtert oder allgemeine Untersuchungen zur Problemlösung enthält.
  2. Fina, Der Schutz von Computerprogrammen (Software) im österreichischen Urheberrecht.
  3. Fina, Der Schutz von Computerprogrammen (Software) im österreichischen Urheberrecht
  4. Die urheberrechtliche Schutzdauer für Werke der Literatur (dazu zählen laut § 2 Z 1 UrhG auch die Computerprogramme) sieht auch den letzten Miturheber bei der Angabe der endenden Schutzdauer vor. WICHTIG: Für jedes Update eines  Computerprogramms beginnt die Schutzdauer erneut zu laufen!
  5. Nach § 21 Abs. 1 UrhG werden insbesondere Änderungen, die der Urheber dem zur Benutzung des Werkes berechtigten „nach dem im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen nicht untersagen kann“, gemeint. Dabei muss man wissen, dass das beispielsweise alleinige Ändern einer Oberfläche durch „den Zweck  der erlaubten Werknutzung“ im ursprünglichen Zusammenhang eine Änderung der Software darstellt (Beispiel der Möglichkeit, sich Buttons selber benennen zu können oder eigene Grafiken als Hintergrund zu speichern).
  6. Fina, Der Schutz von Computerprogrammen (Software) im österreichischen Urheberrecht.
  7. Eine weitere Voraussetzung ist, dass mit dem Urheber keine weiteren, anderslautenden Vereinbarungen getroffen wurden.
  8. Der Vollständigkeit halber sei hier noch der Begriff der „freien Werknutzungsbewilligung“ angeführt. Man versteht darunter eine bestimmte Nutzung eines Computerprogramms auch ohne vorherige Zustimmung des Rechteinhabers. In welchem Umfang freie Werknutzungen am Computerprogramm zulässig ist, ist bislang allerdings noch nicht völlig geklärt.
  9. Wikipedia „Technische Dokumentation“ 25.09.2012, 23:00
  10.  http://www.internet4jurists.at/entscheidungen/ogh9_81_04.htm
  11. Als da die wichtigsten wären: Das Vervielfältigungsrecht (§ 15 UrhG), das Verbreitungsrecht (§ 16 UrhG), das Senderecht
    (§ 17 UrhG), das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 18 UrhG), bzw. das Zurverfügungsstellungsrecht (§ 18a UrhG)

Von

Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Thomas Plank MBA EUR ING

8. Juli 2019