Unter welchen Voraussetzungen unterliegt in Österreich eine Senke nicht der GIS-Pflicht?
Verfasser
Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Thomas Plank MBA EUR ING
Abstract
Immer wieder stehen Kunden, aber auch Integratoren, Distributoren, ja sogar Lieferanten vor dem Problem, nicht eindeutig vermitteln zu können, ob auf österreichischem Hoheitsgebiet eine Senke1 nun der GIS-Pflicht unterliegt oder nicht. Aufgrund von neuen Technologien war es nun an der Zeit, eine allgemein gültige und vor allem verständliche Aussage ob dieser Frage geben zu können.
Als Grundlage bietet dafür die Seite der GIS einerseits, das Rundfunkgebührengesetz aus 1999 andererseits und auch ein VwGH Entscheid aus dem Jahr 2015 zur Thematik die notwendigen Informationen.
Informationen der GIS (Gebühren Info Service)
Auf der Internetseite der GIS findet man im Menü „Information“ die folgende Klarstellung (https://www.gis.at/information/meldepflicht):
„
Was ist zu melden?
Wenn Sie eine Rundfunkempfangseinrichtung besitzen, also ein Gerät, das Rundfunktechnologien verwendet, dann müssen Sie das melden (VwGH vom 30.06.2015, Zl. Ro2015/15/0015).
Das bedeutet: Jeder Fernseher an sich stellt eine Rundfunkempfangsanlage dar und ist damit melde- und gebührenpflichtig. Und zwar ganz unabhängig davon, wie oft Sie Ihr Gerät einschalten und welche Programme Sie hören oder sehen.
Beispiele melde- und gebührenpflichtiger Gerätekonstellationen:
- Fernsehgeräte
- Kabel-TV
- Satelliten-TV
- Computer und Tablets mit DVB-T-Stick oder TV-Karte oder Radio- Karte
- Radiogeräte und sonstige Geräte mit UKW-Empfang
Autoradios brauchen nicht gemeldet werden.
„
Nun gut. Man muss also eine RUNDFUNKEMPFANGSEINRICHTUNG besitzen – als Beispiel werden hier einige Geräte genannt – damit man dem Gesetz Folge leistet, dieses anmelden und damit die GIS Gebühr bezahlen.
- Als Senke wird allgemein ein Zielgerät verstanden, so wie ein Monitor oder ein Fernseher, aber auch ein Videorecorder, ein Streaming-Interface oder gar ein Gerät mit USB Anschluss kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Senke sein – darum wird dieser allgemein gültige Begriff verwendet.
Was versteht man unter einer Rundfunkempfangseinrichtung?
In der Definition ist eine Rundfunkempfangseinrichtung ein Gerät, dass über Medien wie die Luft (over the air) oder einen Kabelweg (over the cabel) – im Sinne von Rundfunktechnologien – den Empfang von Radio- und TV – Programmen, mit dem Ziel diese unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar zu machen, ermöglicht.
Anmeldepflicht
ERMÖGLICHT!
Das letzte Wort im letzten Absatz lautet: ERMÖGLICHT!
Bereits ein entsprechendes Empfangsgerät zu besitzen bedeutet daher, auch den Empfang zu ermöglichen, daher beschreibt dieser Umstand an sich bereits eine gesetzliche Anmeldepflicht!
Merke!
Es ist keine Frage der Häufigkeit oder der Dauer, daher wie oft oder wie langeeine Rundfunkempfangseinrichtung verwendet wird, sobald die Möglichkeit besteht, unmittelbar optisch und/oder akustisch ein Signal wahrnehmbar zu machen, besteht ausnahmslos die GIS-Pflicht!
Beispiele für Rundfunkempfangseinrichtungen
Beispiele für Rundfunkempfangseinrichtungen „over the cable“
- Fernsehgerät mit SAT-Empfänger (DVB-s, DVB-s2)
- Fernsehgerät mit Kabel-Empfänger (DVB-c, DVB-c2)
- Notebook oder PC mit SAT-Empfänger als USB oder Einsteckkarte (DVB-s, DVB-s2)
- Notebook oder PC mit Kabel-Empfänger als USB oder Einsteckkarte (DVB-c, DVB-c2)
- Tablet mit SAT-Empfänger als USB oder Einsteckkarte (DVB-s, DVB-s2)
- Tablet mit Kabel-Empfänger als USB oder Einsteckkarte (DVB-c, DVB-c2)
- Tragbarer, kleiner 3 Zoll oder 5 Zoll Monitor mit SAT-Empfänger (DVB-s, DVB-s2)
- Tragbarer, kleiner 3 Zoll oder 5 Zoll Monitor mit Kabel-Empfänger (DVB-c, DVB-c2)
- A/V-Receiver mit Antennenbuchse zum Empfang von analogen/digitalen Radioprogrammen
- Videorecorder mit Antennenbuchse zum Empfang von analogen/digitalen Radioprogrammen
- Notebook oder PC mit UKW, MW- oder LW – Empfänger mit USB oder Einsteckkarte zum Empfang von analogen/digitalen Radioprogrammen
- Notebook mit UKW oder Langwellenempfänger mit USB oder Einsteckkarte zum Empfang von analogen/digitalen Radioprogrammen
- Tablet mit UKW, MW- oder LW – Empfänger mit USB oder Einsteckkarte zum Empfang von analogen/digitalen Radioprogrammen
- Jede sonstige Senke, die unmittelbar den Empfang durch eine Rundfunkeinrichtung ermöglicht, daher auch die akustische und/oder optische Wahrnehmbarkeit über DVB-s, DVB-s2, DVB-c, DVB-c2 und somit auch analoge bzw. digitale Radioprogramme zulässt.
Beispiele für Rundfunkempfangseinrichtungen „over the air“
- Fernsehgerät mit terrestrischem-Empfänger (DVB-T/2)
- Notebook oder PC mit terrestrischem-Empfänger als USB oder Einsteckkarte (DVB-T/2)
- Tablet mit terrestrischem-Empfänger als USB oder Einsteckkarte (DVB-T/2)
- Tragbarer, kleiner 3 Zoll oder 5 Zoll Monitor mit terrestrischem Empfänger (DVB-T/2)
- A/V-Receiver mit Antennenbuchse zum Empfang von digitalen Radioprogrammen über DVB-T/2
- A/V-Receiver mit Antennenbuchse zum Empfang von analogen Radioprogrammen
- Videorecorder mit Antennenbuchse zum Empfang von digitalen Radioprogrammen über DVB-T/2
- Videorecorder mit Antennenbuchse zum Empfang von analogen Radioprogrammen
- Notebook mit DVB/T2-Empfänger als USB oder Einsteckkarte zum Empfang von digitalen Radioprogrammen
- Notebook mit UKW/NW- oder LW – Empfänger als USB oder Einsteckkarte zum Empfang von analogen Radioprogrammen
- Tablet mit DVB/T2-Empfänger als USB oder Einsteckkarte zum Empfang von digitalen Radioprogrammen
- Tablet mit UKW/NW- oder LW – Empfänger als USB oder Einsteckkarte zum Empfang von analogen Radioprogrammen
- Jede sonstige Senke, die unmittelbar den Empfang durch eine Rundfunkeinrichtung ermöglicht, daher auch die akustische und/oder optische Wahrnehmbarkeit über DVB-T/2, aber auch analoge bzw. digitale Radioprogramme zulässt.
Merke!
Alleine, wenn Sie ein tragbares UKW-Radio Ihr Eigen nennen, daher der bloße Besitz, bedeutet dies bereits GIS-pflichtig zu sein, da hier der Umstand, die unmittelbare akustische Wahrnehmung zu ermöglichen, bereits erfüllt ist (außer dieses Radio ist ein Autoradio2 )!
Was ist dann KEINE Rundfunkempfangseinrichtung
Da üblich immer darüber informiert wird, was einer Gruppe zugehörig ist, daraus sich aber oftmals nicht ableiten lässt, was nicht (der Umkehrschluss ist leider nicht immer automatisch gegeben), wird nachfolgend beispielhaft angeführt, was nicht zur besagten Gruppe gehört.
Ist mein SAT-Receiver per Definition bereits eine Rundfunkempfangseinrichtung?
NEIN, da üblicher Weise nicht die Möglichkeit besteht, das Signal über den SAT-Receiver (daher unmittelbar) akustisch und/oder optisch wahrnehmbar zu machen, außer Ihr SAT-Receiver hat ein Videofähiges Display und/oder einen Lautsprecher eingebaut.
2) Bitte dazu zusätzlich die „Merke!“ – Information weiter unten lesen!!!
Ist mein KABEL-Receiver per Definition bereits eine Rundfunkempfangseinrichtung?
NEIN, da üblicher Weise nicht die Möglichkeit besteht, das Signal über den KABEL-Receiver (daher unmittelbar) akustisch und/oder optisch wahrnehmbar zu machen, außer Ihr KABEL-Receiver hat ein Videofähiges Display und/oder einen Lautsprecher eingebaut.
Ist mein terrestrischer-Receiver per Definition bereits eine Rundfunkempfangseinrichtung?
NEIN, da üblicher Weise nicht die Möglichkeit besteht, das Signal über den terrestrischen-Receiver (daher unmittelbar) akustisch und/oder optisch wahrnehmbar zu machen, außer Ihr terrestrischen-Receiver hat ein Videofähiges Display und/oder einen Lautsprecher eingebaut.
Ist mein Notebook per Definition bereits eine Rundfunkempfangseinrichtung?
Das Notebook an sich nicht, wenn es keine Rundfunkempfangseinrichtung angesteckt oder sogar eingebaut hat (siehe Beispiele für Rundfunkempfangseinrichtungen).
Man kann daher sagen, dass jede NICHT empfangs- und anzeigebereite Senke im Sinne einer Rundfunkempfangseinrichtung keine Rundfunkempfangseinrichtung darstellt und daher auch nicht GIS-pflichtig ist.
Merke!
Daraus geht hervor, dass Geräte, die ein entsprechendes Rundfunkempfangsgerät zwar eingebaut, dieses jedoch von Seite des Herstellers deaktiviert wurde und es dem Eigentümer nicht möglich ist, diese Einschränkung zu ändern oder zu umgehen, weder eine Empfangsbereitschaft noch die Ermöglichung zur unmittelbaren optischen und/oder akustischen Wahrnehmung aufweisen, ebenfalls dezentiert keine GIS-Pflicht erfüllen!
Welche Auswirkungen hat diese Erkenntnis
In einer Erkenntnis vom 30.06.2015, hat der VwGH mit der Geschäftszahl Ro 2015/15/0015 auf die Frage über die Gebührenpflicht folgenden Rechtssatz mit der Nummer 3 veröffentlicht:
Rechtssatz
Die Gebührenpflicht nach dem RGG3 gründet im Betreiben einer Rundfunkempfangseinrichtung in Gebäuden, wobei dem Betrieb die Betriebsbereitschaft gleichzuhalten ist. Auch betreffend ORF-Programmentgelt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. November 2014, Zl. Ro 2014/15/0040) und Kunstförderungsbeitrag besteht eine Zahlungspflicht nur dann, wenn die betreffende Person Rundfunkteilnehmer ist, also eine Rundfunkempfangseinrichtung in Gebäuden betreibt oder betriebsbereit hält. § 1 Abs. 1 RGG verweist hiezu wiederum auf das BVG4-Rundfunk. Die Legaldefinition von Rundfunk nach diesem Verfassungsgesetz ist sehr weit und führt nach seinem Wortlaut zu absurden Ergebnissen: Demnach bedürfte etwa auch die Einrichtung einer Homepage einer gesetzlichen Ermächtigung (vgl. Korinek, JRP 2000, 129 ff (133)). Es ist anerkannt, dass dieser Begriff daher teleologisch5 zu reduzieren ist (vgl. Berka in FS-Öhlinger, 584 ff (589)), da ein derart realitätsfremdes Ergebnis (wie das von Korinek geschilderte Beispiel) dem Verfassungsgesetzgeber
- RGG = RundfunkGebührenGesetz
- BVG = BundesVerfassungsGesetz
- teleologisch = auf ein Ziel hin gerichtet
nicht zugesonnen werden kann (vgl. Holoubek/Damjanovic/Fuchs/Kalteis in Holoubek/Potacs, Öffentliches Wirtschaftsrecht I3, 1127 ff (1158)).
Merke!
Das Rundfunkgebührengesetz (RGG) bezieht sich daher ausschließlich auf das Betreiben einer Rundfunkempfangseinrichtung in einem Gebäude – nun wird auch klar, warum dezentiert das Autoradio ausgenommen wurde – aber immer auch auf die ledigliche Betriebsbereitschaft!
Weiter zu Rechtssatz Nummer 4
Rechtssatz
Bei Erlassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 ging der nationale Gesetzgeber – wie aus den Erläuterungen (Hinweis 611 BlgNR 24. GP, 1 ff) hervorgeht – davon aus, dass der Begriff „Fernsehprogramme“ (laut Richtlinie 2007/65/EG) über den Begriff „Rundfunk“ iSd BVG-Rundfunk hinausgehe. Dem entsprechend erfolgte die Definition in § 2 Z 16 AMD-G, wonach ein Fernsehprogramm nicht nur audiovisuelle Rundfunkprogramme iSd BVG-Rundfunk, sondern auch andere über elektronische Kommunikationsnetze verbreitete audiovisuelle Mediendienste umfasse, die für den zeitgleichen Empfang bereitgestellt würden. Diese (zusätzliche) Regelung wäre überflüssig, würde man annehmen, dass auch über elektronische Kommunikationsnetze verbreitete audiovisuelle Mediendienste (mit zeitgleichem Empfang) dem Begriff des Rundfunks iSd BVG-Rundfunk entsprechen würden. Es ist aber im Allgemeinen nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber Überflüssiges regelt. „Live-Streaming“ fällt daher zwar unter den Begriff „Fernsehprogramm“ iSd Richtlinie 2007/65/EG (so auch ausdrücklich Erwägungsgrund 20 der genannten Richtlinie; vgl. nunmehr Erwägungsgrund 27 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste) und ebenso unter den Begriff „Fernsehprogramm“ iSd § 1a Z 2 ORF-Gesetz, erfüllt aber nicht den Begriff des „Rundfunks“ iSd BVG-Rundfunk.
Ab jetzt wird es interessant, ab nun geht es um die eingangs angesprochenen, neuen Technologien.
Die Kernaussage des letzten Absatzes lautet:
„Live-Streaming erfüllt NICHT den Begriff des „Rundfunks“ im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes.“
Mit dieser Erkenntnis widmen wir uns nun dem Rechtssatz Nummer 5
Rechtssatz
Rundfunkempfangseinrichtungen iSd RGG sind lediglich jene Geräte, die „Rundfunktechnologien“ verwenden (drahtloser terrestrischer Weg, Kabelnetze, Satellit). Einem solchen Verständnis entspricht nunmehr auch der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Privatradiogesetz. Ein Computer, über den mittels dieser Rundfunktechnologien Rundfunkprogramme empfangen werden können (etwa mittels TV- oder Radiokarte, DVB-T-Modul), ist demnach als Rundfunkempfangsgerät zu beurteilen. Ein Computer lediglich mit einem Internetanschluss – ohne Rundfunktechnologie – ist hingegen kein Rundfunkempfangsgerät (vgl. Holoubek/Kassai/Traimer, Grundzüge des Rechts der Massenmedien5, 121; ähnlich Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze3, 894 f).
Merke!
Ein Computer lediglich mit einem Internetanschluss – ohne Rundfunktechnologie – ist hingegen KEIN Rundfunkempfangsgerät.
Zusammengefasst bedeutet dies:
Live-Streaming erfüllt NICHT den Begriff des Rundfunks, ein Computer, lediglich mit Internetanschluss ist KEIN Rundfunkempfangsgerät, daher besteht unter diesen Voraussetzungen auch KEINE GIS-Pflicht!
Obig dargelegte Erkenntnisse können im Original unter https://www.ris.bka.gv.at/JudikaturEntscheidung.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=JWR_2015150015_20150630J01 nachgelesen werden.
Eine weitere Erkenntnis – eine Bestätigung – ist im folgenden Urteil des VwGH aus dem Jahre 2015 aufgrund eines Beschwerdeführers zum gegenständlichen Thema nachzulesen:
https://www.raoe.at/uploads/media/VwGH-keine-GIS-bei-blossem-Streaming-2015150015-1.pdf
„Streamen“ ist keine Rundfunkempfangseinrichtung
Da die Legaldefiniton „Computer“ lediglich ein Gerät, welches mittels programmierbaren Rechtsvorschriften Daten verarbeitet, beschreibt, kann – wie im Rechtssatz 5 verwendet – der Begriff an sich nicht an einen typischen PC oder ein Notebook oder ein Tablet oder ähnlichen Geräten festgemacht werden.
Daraus resultiert, dass Senken mit einem eingebauten Computer wie Streaming Boxen, Monitore aber auch TV-Geräte, Projektoren, A/V-Receiver oder ähnliches mit ausschließlich einem Netzwerkanschluss – daher keine Rundfunkempfangseinrichtung eingebaut haben oder diese Rundfunkempfangseinrichtungen nicht änderbar deaktiviert sind – ausgestattet sind, keine empfangsbereiten Geräte im Sinne einer Rundfunkempfangseinrichtung darstellen, daher auch nicht GIS-Pflichtig sind.
Wenn Sie also in einem Gebäude zumindest einen Bereich haben, für den Sie die Verantwortung tragen (z.B. eine Wohnung oder ein Haus) und in welchem kein empfangsbereites Gerät nach dem Rundfunkgebührengesetz vorhanden, aber ein Gerät mit eingebautem Computer und an dieses mit einem Internetanschluss verbunden ist, haben, können Sie über Streaming-Dienste so viel Fernsehen und Radiohören wie Sie möchten, definitiv ist dies aber NICHT GIS-pflichtig.
Information:
Es gibt eine Reihe von weiteren Gründen für eine GIS-Befreiung. Diese sind nicht Gegenstand dieses Dokumentes und wurden demnach auch nicht behandelt. Dazu finden Sie mehr unter www.gis.at.
Conclusio
Nachdem die technisch-rechtliche Situation des Themas behandelt wurde, erlauben Sie mir am Ende noch einige persönliche Worte.
Jede Art von erbrachter Leistung hat in unserer Gesellschaft, in der wir nun einmal leben, eine Abgeltung zur Folge. Bekannt und üblich ist die Bezahlung, in Ausnahmefällen wird auf diese verzichtet, beispielhaft sei hier die Gemeinnützigkeit angegeben. Das Medium „Fernsehen“ unterliegt aber nicht der Gemeinnützigkeit, vielmehr setzt es einen beträchtlich personellen und materiellen – damit auch finanziellen – Aufwand voraus um dem Kundenanspruch gerecht zu werden. Dieser Anspruch umfasst auch die uneingeschränkte Verfügbarkeit und die Darstellungsqualität in unserem Land, beide Attribute werden sehr wohl erfüllt. Über die Funktion Geoblocking wird beim Streamen die Unterbindung der Darstellung von Sportsendungen oder auch neuesten Spielfilmen von ausländischen Programmanbietern aus rechtlichen Gründen untersagt, vareiert die Bandbreite, wird zuerst die Darstellungsqualität schlechter, bei längerem Bestand besagter Einschränkung kann das Bild gar nicht mehr angezeigt werden. Das wollen Sie nur um keine GIS-Gebühren zu bezahlen? Ich nicht. Ich betrachte Streaming-Dienste (und die vernünftigen kosten ebenfalls Geld) als sehr gute und sinnvolle Erweiterung eines Programmangebotes der Gegenwart aber nicht als Feind von Rundfunkempfangseinrichtungen nach dem Rundfunkgebührengesetz und somit der GIS.
Jeder darf dies aber selbstverständlich so handhaben, wie er es möchte.
Gunskirchen, am 01. August 2019
Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Thomas Plank MBA EUR ING